Keine Einbeziehung der Kapitallebensversicherung in den Versorgungsausgleich
Mit Urteil vom 04.04.2012 (Aktenzeichen 9 UF 29/08) hat das Saarländische Oberlandesgericht entschieden, dass eine Kapitallebensversicherung nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.