Weil sie eine Halbtagsbeschäftigung bei der Deutschen Vermögensberatung AG gefunden hatte, verlangte eine alleinerziehende Mutter, dass die Aufwendungen für die Businesskleidung und die Friseurbesuche von dem zu berücksichtigenden Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II abgezogen werden. Die beiden Vorinstanzen hatten einen Abzug unter Hinweis darauf, dass diese Aufwendungen auch nicht als Werbungskosten steuerlich absetzbar sind, nicht zugelassen.
Dies hat das Bundessozialgericht durch Urteil vom 19.6.2012 (B 4 AS 163/11 R) bestätigt (laut Pressemitteilung).
Die für das SGB II maßgebende Vorschrift ist nach Meinung der Richter am Bundessozialgericht enger als die steuerrechtliche Vorschrift über die Werbungskosten. Während dort ausreiche, dass die Aufwendungen durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind, müsse für das SGB II gelten, dass nur die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen berücksichtigt werden können.
Hinsichtlich der Kosten für Bekleidung gelte (auch im Steuerrecht), dass nur die typische Berufskleidung zu berücksichtigen sei. Die typische Berufskleidung sei gekennzeichnet durch ihre Unterscheidungsfunktion oder ihre Schutzfunktion. Beides treffe auf die Businesskleidung nicht zu. Bei den Kosten für den Friseur handele es sich um sogenannte gemischte Aufwendungen, die sowohl dem privaten als auch dem beruflichen Lebensbereich zugeordnet werden könnten und grundsätzlich durch die Regelleistung abgedeckt sei.
Es gebe zwar die Möglichkeit, über die steuerlich zu berücksichtigenden Kriterien hinauszugehen, wenn dies dazu diene, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbsfähigkeit zu unterstützen. Da hier möglicherweise Eingliederungsleistungen möglich waren, brauchte dieser Punkt nicht entschieden zu werden. Ob der Klägerin hier aber diese Eingliederungsleistungen zustehen, konnte der Senat mangels Entscheidung der Verwaltung nicht entscheiden.
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