Nein, es war nicht in diesem „Winter“ sondern kurz vor Weihnachten 2010, als der „Brot-Bring-Dienst“ in Person des Bäckers in der Einfahrt morgens gegen 7 Uhr ausrutschte und sich erheblich verletzte. Nun wollte er vom Hauseigentümer Schadensersatz von ca. 23.000 € und ein Schmerzensgeld von 25.000 €. Mit dieser Klage scheiterte er auch in der zweiten Instanz vor dem Saarländischen Oberlandesgericht (Urteil vom 12.02.2014 – 2 U 113/13).
An diesem Zeitpunkt lag Schnee und es war sehr glatt. Der Hauseigentümer hatte seinen Schwiegersohn mit der Schneeräumung beauftragt, was dieser auch vor 7 Uhr erledigte, indem er den Schnee, unter dem sich Eis befand, auf einem schmalen weg über das Grundstück bis zur Haustür räumte. Der Bäcker nutzte, da der Haupteingang zum Anwesen – wie üblich – abgesperrt war, den Seiteneingang, zu dem man über die Einfahrt des Anwesens gelangt, wobei der Weg über das Grundstück bzw. die Unfallörtlichkeit nicht beleuchtet waren. Hierbei rutschte er in der Einfahrt aus und kam zu Fall.
Das Oberlandesgericht sah keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten. Nach Auffassung der Richter besteht eine Raüm- und Streupflicht nur in den Zeiten des normalen Tagesverkehrs, die die Richter ab 7 Uhr an Werktagen und ab 9 Uhr an Feiertagen festlegen. Da aber der Schwiegersohn des Hauseigentümers den Gehweg und einen Weg über die Einfahrt bis zur Unfallstelle zwischen 6 Uhr und 7 Uhr geräumt und abgestreut hatte, sei eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht zu erkennen. Zu keiner anderen Beurteilung zwinge der Umstand, dass lediglich einzelne Personen – wie hier der Bäcker auf Grund der Brotbestellung – vor dem Einsetzen der allgemeinen Streupflicht unterwegs seien, so die Richter.
Auch könne aus der Tatsache, dass der Bäcker gestürzt sei, nicht den Schluss ziehen, dass nicht geräumt und gestreut gewesen sei. Ein Sturz begründe keinen entsprechenden Anscheinsbeweis.
Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung könne auch nicht aus der fehlenden Beleuchtung hergeleitet werden, da auch hier die Zeitgrenze ab 7 Uhr gelte.
Unabhängig davon treffe den Bäcker ein überwiegendes Mitverschulden. Er habe die Örtlichkeit gekannt. Außerdem sei ihm aufgrund der vorangegangenen Auslieferungen bereits bekannt gewesen, dass es an diesem Morgen sehr glatt war. Er hätte sich auf diese Gefahr einstellen müssen und gegebenenfalls kein Brot ausliefern oder am Eingang ablegen sollen.
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