Die Centrale für Mediation hat in ihrem neuesten Newsletter auf den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe hingewiesen. Der Bundesgerichtshof hatte bekanntlich in einem Urteil vom 29.02.2018 entschieden, dass eine Bürogemeinschaft zwischen einem Rechtsanwalt und einem Mediator nicht zulässig sei. Dies hatte in der Folgezeit für Diskussionen hinsichtlich der sozietätsfähigen Berufe für Rechtsanwälte geführt (so kam auch eine Sozietät zwischen einem Medizinrechtsanwalt und einem Arzt nicht in Frage). Nunmehr hat das BMJV diesen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem die Vorschriften zu den beruflichen Zusammenarbeiten zwischen Rechtsanwälten und anderen Berufen (neben anderen Themen) neu geregelt werden soll.

Demnach sollen nun Berufsausübungsgemeinschaften zwischen Rechtsanwälten und anderen Berufen erweitert werden. Demnach dürfen Rechtsanwälte Berufsausübungsgemeinschaften nun auch mit allen anderen freien Berufen bilden, „es sei denn, dass die Verbindung mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann“ bzw. „wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Rechtsanwalt nach § 7 zur Versagung der Zulassung führen würde.“ Damit werden auch Berufsausübungsgemeinschaften zwischen Rechtsanwälten und Mediatoren möglich.

Damit sind die Mediator:innen der Berufsausübungsgemeinschaft auch gemäß Entwurf des § 59d Abs.2 BRAO wie die Rechtsanwälte zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Diese Regelungen gelten nur für die als Freiberufler tätigen Mediatoren. Wann Mediator:innen freiberuflich tätig sind, ist in einem Artikel des Existenzgründungsportals des BMWi gut erklärt. Die Lektüre des Artikels kann ich nur empfehlen.