Der Kläger des vom Bundesgerichtshofs entschedenen Falles erwarb in einer Bäcker einen Kirschtaler, ein Gebäckstück mit Kirschfüllung und Streuselbelag. Manch einer hat Glück, so auch der Kläger und biss auf einen eingebackenen Kirschkern. Er verlor einen Teil des oberen linken Eckzahnes und begehrte nun von der Bäckerei den für die Zahnprothese angefallenen Eigenanteil und ein angemessenes Schmerzensgeld. Das Amtsgericht gab dem Kläger in der ersten Instanz Recht. Die Berufung der Bäckerei wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof wies die Klage auf die vom Landgericht zugelassene Revision hin ab.
Einschlägig ist § 3 Abs. 1 ProdHaftG. Ist die Ware für den Endverbraucher bestimmt, muss sie erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen, die auf Wissen und Gefahrsteuerungspotential des durchschnittlichen Konsumenten Rücksicht nehmen. Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung bzw. Beseitigung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Kirschtaler nicht als fehlerhaft anzusehen, so der BGH.
Entscheidend sei hierbei allerdings nicht, dass es sich bei der Kirschfüllung um ein Naturprodukt handelt. Auch bei Naturprodukten könne der Verbraucher davon ausgehen, dass der Hersteller von dem Naturprodukt ausgehenden Gesundheitsrisiken erkenne und beseitige, soweit dies möglich und zumutbar sei.
Allerdings könne bei einer aus Steinobst bestehenden Füllung eines Gebäckstücks nicht ganz ausgeschlossen werden, dass in seltenen Fällen auch einmal ein Kern oder kleinere Teile hiervon enthalten sei. Eine vollkommene Sicherheit könne nach Auffassung des BGH nur erreicht werden, wenn der Hersteller entweder die Kirschen durch ein engmaschiges Sieb drücken würde, wodurch nur Kirschsaft hervorgebracht würde, mit dem die Herstellung eines Kirschtalers nicht möglich wäre, oder wenn er jede einzelne Kirsche auf eventuell noch vorhandene Kirschsteine untersuchen würde. Ein solcher Aufwand sei dem Hersteller nicht zumutbar. Er sei aber auch objektiv nicht erforderlich, da dem Verbraucher, der auf einen eingebackenen Kirschkern beißt, keine schwerwiegende Gesundheitsgefahr droht, die um jeden Preis und mit jedem erdenklichen Aufwand vermieden oder besei-tigt werden müsste.
Eine völlige Gefahrlosigkeit könne der Verbraucher nicht erwarten. Wenn ein Produkt als Kirschtaler angeboten werde, müsse man davon ausgehen, dass es unter Verwendung von Kirschen hergestellt werde. Da der Verbraucher auch wisse, dass Kirschen Steinfrüchte seien, und mithin einen Stein (Kirschkern) enthalten, könne seine Sicherheitserwartung nicht dahin gehen, dass das Gebäckstück Kirschtaler nur Kirschen aber keine Kirschkerne enthalte.
Fundstelle: BGH Urteil vom 17.3.2009 Aktenzeichen VI ZR 176/08
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