Diese Frage stellt sich, wenn man die Überschrift der Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom heutigen Tage liest: „Fußballspieler als Wirtschaftsgut“
Es geht um ein Urteil des BFH vom 14.12.2011 (Aktenzeichen I R 108/10). In diesem Urteil geht es um die Frage, ob (Fußball-)Vereine Ablösezahlungen an andere Vereine für den Wechsel von Spielern nicht sofort steuerwirksam als Betriebsausgaben absetzen können. Der Bundesfinanzhof bleibt bei seiner Rechtsprechung, dass Bundesligavereine diese Kosten nicht sofort absetzen können sondern dass sie für die exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem jeweiligen Spieler ein immaterielles Wirtschaftsgut in Höhe der Ablösezahlungen zuzüglich etwaiger Provisionszahlungen an Spielevermittler ausweisen müssen. Dieses immaterielle Wirtschaftsgut können sie dann über die Dauer des Vertrages abschreiben.
Der BFH hat sich (erneut) mit dieser Frage auseinandergesetzt, weil die Frage einer verfassungswidrigen Bilanzierung von „Humankapital“ aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zu klären war. Der Senat sah hier keine Probleme, weil er lediglich die exklusiv für den Verein erteilte Spielerlaubnis als immaterielles Wirtschaftsgut ansieht. Diese Spielerlaubnis sei ein konzessionsähnliches Recht. Die Ablösezahlungen seien praktisch Anschaffungskosten für die ausschließliche Nutzungsmöglichkeit an den Spielern.
Es bleibt bei Lektüre doch ein ungutes Bauchgefühl zurück. Weit sind wir hier vom Sklavenhandel nicht entfernt.
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