Die meisten Rechtsschutzversicherungen bieten derzeit bereits die Kostendeckung für Mediationsverfahren an, allerdings zum großen Teil mit Einschränkungen. Eine Übersicht finden Sie hier. Nunmehr hat sich das Landgericht Frankfurt am Main der Frage annehmen müssen, ob es zulässig ist, dass die Rechtsschutzversicherungen den Versicherten den Mediator vorschreiben. Geklagt hatte die Rechtsanwaltskammer Berlin.

In dem Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen 02-06 O 271/13, (das nach nicht in der Rechtsprechungsdatenbank Hessen enthalten ist, der Mediatorenkollege Klaus-Peter Kill hat es mir freundlicherweise zur Verfügung gestellt) hat das Landgericht klagestellt, dass die Auswahl des Mediators den Regelungen des Mediationsgesetzes widerspricht. Ein von der Versicherung ausgesuchter und beauftragter Mediator sei auch möglichwerweise nicht unparteiisch, da die Versicherung das Interesse habe, den Rechtsschutzfall möglichst preiswert zu erledigen.

Die DEURAG, die beklagte Rechtsschutzversicherung hatte zwar ausgeführt, dass sie die Auswahl des Mediators einem Dienstleistungsunternehmen überlasse und dieses den Mediator nach sachlichen Gesichtspunkten aussuche. Damit hat sich das Gericht aber nicht näher befasst, da dies nicht in den Versicherungsbedingungen seinen Niederschlag gefunden habe.

Nicht beschäftigt haben sich die Richter mit der Frage, ob es generell zulässig ist, in den Versicherungsbedingungen vorzuschreiben. 

Nicht gefolgt sind die Richter der Auffassung der RAK Berlin, dass die Rechtsschutzversicherung nicht berechtigt sei, dortige Verträge unter der Bezeichnung „Rechtsschutzversicherung“ anzubieten. Mediation Fälle – auch wenn sie nicht gesetzeskonform sei – unter den Begriff Rechtsschutzversicherung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Man darf gespannt sein, ob die DEURAG dagegen vorgeht.

Das Urteil dürfte auch für andere Rechtsschutzversicherungen von Belang sein, da einige Rechtsschutzversicherungen sich vorbehalten, einen Mediator zu benennen. Die meisten Versicherer bieten aber lediglich an, einen Mediator zu vermitteln, sofern sie Mediationskosten absichern.

Alle, in deren Rechtsschutzversicherungsverträgen Mediation abgesichert ist, können sich daher eine MediatorInnen bzw. Einen Mediator selbst auswählen und sind nicht auf die unsägliche Telefon-Shuttle-Vermittlung (Mediation kann man das kaum nennen) angewiesen, die viele Rechtsschutzversicherer empfehlen, weil das unschlagbar billig ist. Dies mag in einfach gelagerten Fällen wirken, nicht aber bei komplexeren Konflikten.