„Bei einem Kauf unter fachunkundigen Privaten kommt der Angabe, das Fahrzeug verfüge über einen „Austauschmotor“, grundsätzlich lediglich der Erklärungsinhalt zu, dass sich nicht mehr der Originalmotor im Fahrzeug befindet.“ so der (von mir korrigierte) Leitsatz eines Urteils des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29.02.2012 (Aktenzeichen 1 U 12/11 – 35).
Der Kläger des hier zitierten Verfahrens hatte ein gebrauchtes Fahrzeug „ohne Garantie und Gewährleistung“ gekauft. Die Laufleistung des BMW M 5 betrug laut Kaufvertrag 148.210 km. Ferner war in dem Kaufvertrag unter „Sonstiges“ aufgeführt: „Austauschmotor bei Kilometerstand: ca. 100.000 km“. Der Beklagte selbst hatte das Fahrzeug auch gebraucht mit diesem Austauschmotor erworben.
Nach ca. 19.000 km und zwischenzeitlichen Wartungs- und Reparaturarbeiten kam es zu einem Motorschaden. Der Kläger erklärte nach fruchtloser Aufforderung zur Nachbesserung vom Vertrag zurück und verlangte den Kaufpreis. Es habe sich nicht um einen Austauschmotor gehandelt sondern um einen generalüberholten Motor.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger scheiterte mit seinem Begehr nun auch vor dem Oberlandesgericht.
Der Senat setzt sich hierbei ausführlich mit der Frage auseinander, was unter dem begriff „Austauschmotor“ zu verstehen ist. Hierbei kommt das Oberlandesgericht zu dem Schluss, dass zumindest bei fachunkundigen Verkäufern der Begriff „Austauschmotor“ nur dahin zu verstehen ist, dass sich in dem Fahrzeug nicht mehr der Originalmotor, sondern ein anderer gleichartiger Motor befindet. Unter fachunkundigen Beteiligten sei der Begriff aber nicht dahin zu verstehen, dass es sich bei dem eingebauten anderen Motor um einen neuen Motor handelt, sondern es reicht nach der Meinung der Richter aus, dass der Motor, der eingebaut wurde, sach- und fachgerecht instand gesetzt wurde. Das Wort „Austauschmotor“ beinhalte keine Festlegung auf bestimmte Qualitätskriterien. Generell gelte, dass „Motor-Erklärungen“ von Privatverkäufern mit besonderer Umsicht unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände zu interpretieren sind.
Die Erklärung eines Privatverkäufers, dass das Fahrzeug mit einem Austauschmotor mit einer Laufleistung von ca. soundsoviel Kilometern ausgerüstet sei, könne nicht dahingehend verstanden werden, dass der Motor nicht wesentlich stärkeren Verschleiß aufweise. Maßgebend sahen die Richter auch den Umstand an, dass der Verkäufer den Motor nicht selbst einbauen ließ sondern bereits mit diesem eingebauten Motor erwarb.
Da demnach das Fahrzeug tatsächlich nicht mehr über den Originalmotor verfügte, liegt insoweit keine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vor. Im übrigen greift der Gewährleistungsausschluss.
Ob diese Definition des Begriffs „Austauschmotor“ durch das Saarländische Oberlandesgericht nun tatsächlich den Sprachgebrauch sachunkundiger Autokaufbeteiligter trifft, da habe ich meine Zweifel.
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