In seiner heutigen Entscheidung (Aktenzeichen 10 AZR 499/11) musste sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Ehrenamtler Kündigungsschutzklage einreichen kann, wenn seine ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr benötigt wird.
Geklagt ahtte eine ehrenamtliche Mitarbeiterin einer Telefonseelsorge. Sie hatte monatlich ca. 10 Stunden für die Telefonseelsorge ehrenamtlich gearbeitet und hierfür einen Aufwendungsersatz von 30 Euro erhalten. Am 22.1.2010 wurde die ehrenamtlich Tätige mündlich von ihren Aufgaben entbunden. Hiergegen hatte sie eine Kündigungsschutzklage erhoben.
Wie auch in den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos, weil kein Arbeitsverhältnis bestand. Bis zur Grenze des Missbrauchs ist es zulässig, unentgeltliche Tätigkeit zu vereinbaren, wenn eine Vergütung wie bei ehrenamtlicher Tätigkeit nicht zu erwarten ist. Die Ausübung von Ehrenämtern dient nicht der Sicherung oder Besserung der wirtschaftlichen Existenz. Sie ist Ausdruck einer inneren Haltung gegenüber Belangen des Gemeinwohls und den Sorgen und Nöten anderer Menschen, so die Richter.
Im entschiedenen Fall sahen die Richter keine Anhaltspunkte für eine Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften.
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