Das nun endgültig verabschiedete Mediationsgesetz wird demnächst in Kraft treten. In § 5 dieses Gesetzes ist zunächst einmal erklärt, dass sich jeder als Mediator bezeichnen kann. Der Mediator hat aber in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Das Gesetz definiert dann eine geeignete Ausbildung wie folgt: Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere vermitteln
1. Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie de ren Ablauf und Rahmenbedingungen,
2. Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,
3. Konfliktkompetenz,
4. Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie
5. praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.
Dann führt das Gesetz noch einen zertifizierten Mediator ein. Als solcher darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 des Mediationstgesetzes entspricht. Ferner hat sich ein zertifizierter Mediator auch entsprechend dieser Rechtsverordnung fortzubilden.
Aus dem Gesetz und seiner Begründung ist zu entnehmen, dass es keine Stelle geben wird, die die Mediatoren entsprechend zertifiziert. So wie ich das Gesetz verstehe, kann allenfalls durch eine Konkurrentenklage das Führen des Titels „zertiizierter Mediator “ überprüft werden. Dies dürfte aber nur für die Übergangszeit gelten. Danach muss durch ein zertifiziertes Ausbildungsinstitut die entsprechende Ausbildung nachgewiesen werden. Wer die Ausbildungsinstitute zertifiziert, ist im Gesetz und der Begründung bisher nicht geregelt. Hier sollen sich die Mediationsverbände auf eine Zertifizierungsstelle einigen. Wenn das nicht gelingt, behält sich der Gesetzgeber vor, eine Zertifzierungsstelle zu schaffen.
Das ist natürlich traurig für die Mediationsverbände, die sich bisher die Zertifizierung von Mediatoren nach ihren jeweiligen Standards recht gut haben honorieren lassen. Man darf gespannt sein, wie sie es nun mit den zu zertifizierenden Ausbildungsinstituten halten werden.
Alle warten daher nun auf die Verordnung gemäß § 6 des Mediationsgesetzes. Wie die Ausbildung auszusehen hat, ergibt sich aus der Begründung des Mediationsgesetzes. Sie soll aus 120 (Zeit-)Stunden bestehen und verschiedene Inhalte umfassen, die in der Begründung aufgeführt sind. Interessant wird es für die bereits tätigen und ausgebildeten Mediatoren. Diejenigen, die bereits eine 120-stündige Ausbildung mit den Inhalten, die die Verordnung vorgibt, absolviert haben, können sich dann als zertifizierte Mediatoren bezeichnen. Wem Teile der vorgegebenen Ausbildungsthemen fehlen oder wer weniger als 120 Stunden an Ausbildung absolviert hat, soll die Ausbildung entsprechend ergänzen können. Wer eine Ausbildung von mindestens 90 Stunden absolviert hat, kann die fehlenden Stunden durch Weiterbildungen oder praktische Tätigkeit ersetzen.
Die Verordnung nach § 6 des Mediationsgesetzes soll erst ein Jahr nach ihrem Erlass in Kraft treten. Erst dann können sich entsprechend ausgebildete Mediatoren als zertifizierte Mediatoren bezeichnen.
Also es dauert noch ein wenig, bis die ersten Mediatoren sich die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ auf die Visitenkarte drucken können.
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