Das erkläre ich den angehenden Pflegedienstleitern, die ich für ein Sozialunternehmen im Bereich Haftungsrecht ausbilde, immer nachdrücklich: Die Pflegedokumentation hinsichtlich der Dekuptiusprophylaxe ist das A und O, um sich gegen spätere Schadensersatzansprüche abzusichern. All dies war offensichtlich den Ärzten in einem Krankenhaus unbekannt, wie sich aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 23.12.2011 (Aktenzeichen 9 O 364/08) ergibt.

In diesem Urteil wurden der zuständige Chefarzt, der Oberarzt und der Stationsarzt als Gesamtschuldner zu einem Schmerzensgeld von 20.000 € verurteilt. Der u.a. an Adipositas, chronischer Niereninsuffizienz, Diabetes mellitus und Schlafapnoe leidende Kläger hatte einen Schlaganfall erlitten und wurde nach Behandlungen in drei anderen Kliniken in die Einrichtung verlegt, in der die drei Beklagten tätig waren. Hier wurde er mit einem Sakraldekubitus 2. Grades entlassen. Nur 2 Wochen später musste er wegen des Dekubitus erneut stationär in eine andere Klinik aufgenommen werden, wo das nekrotische Gewebe bis auf den Knochen entfernt werden musste.

Das Gericht ging in der Entscheidung zu Recht davon aus, dass eine Beweislastumkehr gegeben ist, da sich aus der der Krankenakte nicht ergebe, ob ärztlicherseits, also durch die Beklagten zu 1. bis 3., ausreichende Anweisungen und Anordnungen zur Dekubitusprophylaxe erfolgt seien. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Pflegemaßnahmen von den Beklagten Ärzten nicht angeordnet und überwacht worden seien. Dies sei aber notwendig gewesen, da der Kläger als Hochrisikopatient in Bezug auf eine Dekubitusentstehung einzuordnen gewesen sei.

Unabhängig bestärkt das Gericht in der Entscheidung nochmals die (auch vom BGH geteilte) Meinung, dass das Auftreten schwerwiegender Dekupiti bei Hochrisikopatienten immer vermeidbar sei, d.h. auf grobe Pflege- und Lagerungsmängel oder unzureichende ärztliche Anordnung und Überwachung zurückzuführen sei.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt das Landgericht zum einen, dass der Kläger den Beklagten zur Pflege anvertraut auf deren Sorgfalt angewiesen war. Dieses Vertrauen sei enttäuscht worden. Außerdem wurde die Schwere und auer des Durchliegegeschwürs berücksichtigt. Immerhin ist der Dekubitus trotz operativer Behandlung auch nach zwei Jahren noch nicht ausgeheilt.