Doch keine Kosten eines Prozesses als außergewöhnliche Belastungen ?!
Am 12.5.2011 hatte der Bundesfinanzhof seine bisherige restriktive Rechtsprechung zur Anerkennung von Kosten eines Zivilprozesses aufgegeben und entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können, wenn der Zivilprozess nicht völlig aussichtslos ist und auch im Hinblick auf das Kostenrisiko nicht mutwillig (Urteil vom 12. Mai 2011 – VI R 42/10, siehe