…können Sie nun gegen die für den Transport des Atommülls erteilte Genehmigung klagen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 14.03.2013 entschieden (Urteile vom 14.3.2013 Aktenzeichen 7 C 34/11 und 7 C 35/11).
Anders als die Vorinstanzen waren die Richter des Bundesverwaltungsgerichts der Ansicht, dass de Vorschriften des Atomgesetzes über die Beförderung von Kernbrennstoffen, hier insbesondere § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 5 AtG auch dem Schutz individuell Drittbetroffener im Umfeld der Beförderungsstrecke dienten. Die Vorinstanzen hatten ihre Meinung darauf gestützt, dass § 4 Abs. 2 AtG auf die Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter verwiesen. Diesen liege ein auf den Schutz der Allgemeinheit ausgerichtetes Sicherungskonzept zugrunde, ohne dass sich ein Kreis individuell geschützter Streckenanlieger abgrenzen lasse.
Demgegenüber verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen für den Betrieb von Kernkraftwerken (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 und 5 AtG) und für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 und 4 AtG). Das diese drittschützend sind, hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt. Zweck des Atomgesetzes ei es, die Individualrechtsgüter Leben und Gesundheit zu schützen (§ 1 Nr. 2 AtG). Es könne daher nichts anderes gelten, wenn Menschen im unmittelbaren Bereich der Transportstrecke ihren Lebensmittelpunkt hätten. Hieran ändere auch der Verweis auf das Gefahrgutrecht nichts.
Da das Oberverwaltungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen hatte, ob die Behörde den erforderlichen Schutz für Leben und Gesundheit der Kläger im Zusammenhang mit dem Transportvorgang als gewährleistet ansehen durfte, musste das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsstreit dorthin zurückverweisen, damit die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.
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