Gelegentlich wird über Urteile berichtet, in denen Angestellte sich durch Posts auf Facebook um ihre Arbeitsstelle gebracht haben, z.B. hier und hier. Es geht aber auch anders, wie ein vom Berufungsgericht in Poitiers entschiedener Fall zeigt.
Einer Verkäuferin war mündlich gekündigt worden und es existierte wohl auch kein schriftlicher Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber bestritt, dass die Verkäuferin bei ihm tätig war. Die Verkäuferin konnte aber das Gericht vom Gegenteil überzeugen. Der Arbeitgeber hatte auf seiner Facebook-Seite an der Pinwand sich über die Verkäuferin beschwert und sie dort ausdrücklich als seine Verkäuferin bezeichnet. Außerdem führte er an, dass die Verkäuferin mit ihrem Anwalt Streit mit ihm suche.
Mit diesen für jedermann zugänglichen Posts war der Beweis geführt, dass ein Arbeitsvertrag existierte.
Tja, zu freigiebige Angaben auf Facebook schadet eben nicht nur Mitarbeitern sondern auch Arbeitgebern. Am besten ist es, das Gehirn – sofern vorhanden – einzuschalten, bevor man etwas auf Facebook öffentlich macht!
Gefunden auf dem Blog der französischen Rechtsanwältin Michèle Bauer hier
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