IMG_0008 neu.jpgBeißereien zwischen zwei Hunden sind immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Wie sieht es mit der Haftung der Hunde aus?

Die Haftung des Hundehalters ergibt sich bekanntlich aus § 833 BGB. Dies ist eine reine Gefährdungshaftung, d.h. die Haftung tritt unabhängig davon ein, ob dem Hundehalter oder -führer ein Verschulden zur Last fällt. Dies bedeutet zunächst, dass im Regelfall der jeder Hundehalter für die Beißverletzungen (sprich Behandlungskosten) des anderen Hundes aufkommen muss. Etwas anderes gilt dann, wenn der eine der beiden Hunde angeleint ist. In diesem Fall trägt nach einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (32 C 4500/94-39) des nicht angeleinten Hundes die Kosten der tierärztlichen Behandlung des anderen Hundes allein. Hierüber ließe sich sicherlich auch streiten, da gerade angeleinte Hunde oft die sog. Leinenaggression zeigen und damit die Ursache der Auseinandersetzung zwischen den Hunden setzen. Aber nun gut, das ist pure Kausalität: Wären beide angeleint, könnten sie zueinander nicht kommen.

Allergrößte Vorsicht sollte aber ein Hundehalter walten lassen, ehe er in eine handfeste Auseinandersetzung zwischen zwei Hunden eingreift. Wird der eingreifende Hundehalter hierbei verletzt, besteht zwar grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht aus der Terhalterhaftung. Diese kann aber angesichts des Mitverschuldens des eingreifenden Tierhalters auf Null reduziert werden. So hat das Landgericht Stade (Urteil vom 06.04.2004, 4 O 90/03) die Klage eines Hundehalters abgewiesen, der bei einer Beißerei zu seinem Hund lief und diesen, als der andere Hund einmal kurz zurückwich, ergriff und hochheben wollte. Hierbei wurde er gebissen und verletzt. Das Landgericht Stade meinte, dass der Kläger seinen Schaden nicht ersetzt verlangen könne, weil die Tierhalterhaftung der Beklagten hinter dem weit überwiegenden Eigenverschulden des Klägers vollständig zurücktrete. Ähnlich urteilte auch das Landgericht Köln (Urteil vom 24.01.2008, 37 O 610/07). Anders sieht es wohl das Landgericht Flensburg, wenn ein kleiner Hund von einem größeren Hund angegriffen wird (LG Flensburg, Urteil vom 1.2.1996, 1 S 119/95) und auch das Landgericht Nürnberg meint, es gebe keinen Grundsatz, dass man nicht mit ungeschützter Hand nicht in eine Auseinandersetzung zwischen Hunden eingreifen dürfe, um den eigenen (wesentlich kleineren Hund) zu schützen (Urteil 13 S 621/91).

Letztlich ist es auch zur Erhaltung der eigenen Gesundheit nicht angeraten, sich als Hundehalter in das Kampfgetümmel zu begeben. Im übrigen ist bei normal sozialisierten Hunden, die auch gewöhnt sind, mit anderen Hunden Sozialkontakte zu haben, auch nicht zu befürchten, dass es zu größeren Verletzungen (der Hunde) kommt, wenn man sie die Auseinandersetzung austragen lässt. Oft haben die Rüden ihre Rangordnung sehr schnell geklärt, ohne dass größere Verletzungen auftreten.