Xavier Berjot hat auf seinem Blog hier einmal die Voraussetzungen für eine Kündigung eines Arbeitnehmers in Frankreich aus peronenbedingten Gründen aufgeführt. In Frankreich geht das so:

Im ersten Schritt erhält der Arbeitnehmer eine Vorladung zu einer vorgeschalteten Anhörung. In dieser Vorladung muss neben dem Ort und der Zeit dieser Anhörung (sie muss während der Arbeitszeit des Arbeitnehmers stattfinden) auch der Grund für die Anhörung genannt werden. Diese Anhörung darf frühestens 5 Werktage nach Zugang der Vorladung stattfinden. Die Vorladung muss per eingeschriebenen Brief oder persönlich gegen ein Empfangsbekenntnis zugestellt werden. In der Vorladung muss der Arbeitnehmer auch darauf hingewiesen werden, dass er sich von einem Mitarbeiter des Unternehmens seiner Wahl begleiten lassen kann. Gibt es keine Mitarbeitervertretung im Unternehmen, kann er sich auch von einem Berater begleiten lassen. Die Gemeinden und die Arbeitsverwaltung halten entsprechende Listen mit Beratern vor. In der Vorladung muss der Arbeitnehmer informiert werden, wo die Listen einzusehen sind.

Sodann findet die Anhörung statt. Der Arbeitnehmer muss nicht teilnehmen. Seine Abwesenheit hat keinen Einfluss auf das weitere Verfahren. Der Arbeitgeber kann sich in dieser Anhörung ebenfalls von einem Mitarbeiter des Unternehmens assistieren lassen. betriebsfremde Personen, wie etwa ein Rechtsanwalt oder ein Aktionär, sind nicht zugelassen und deren Anwesenheit macht die Anhörung wirkungslos. Nach einem Urteil ist allerdings ein Direktor der Personalabteilung des Mutterunternehmens nicht betriebsfremd. In dieser Anhörung legt der Arbeitgeber die Gründe der beabsichtigten Kündigung dar und der Arbeitnehmer kann hierzu Stellung nehmen. Die Dauer der Anhörung ist nicht festgelegt, aber auf jeden Fall muss der Arbeitnehmer genügend Zeit haben, zu der beabsichtigten Kündigung Stellung zu nehmen. Der Arbeitgeber muss ausführlich sämtliche Gründe für die beabsichtigte Kündigung darlegen.

Entscheidet sich der Arbeitgeber dann für die Kündigung, so muss diese schriftlich per Einschreiben mit Rückschein dem Arbeitnehmer übermittelt werden. Die Kündigung muss sämtliche Kündigungsgründe enthalten. Die Kündigung darf frühestens zwei Werktage nach der Anhörung verfasst und abgesandt werden. Die Kündigung muss vom Arbeitgeber selbst unterschrieben sein. Es gibt keine Höchstfrist, innerhalb derer die Kündigung verfasst werden muss außer in Disziplinarsachen. Dann muss die Kündigung innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Anhörung erfolgen.

Wenn man das alles liest, dann ist es bei uns doch wesentlich weniger formell geregelt und damit weniger anfällig für formelle Fehler (wenn auch bei uns noch genügend formelle Fehler bei Kündigungen unterlaufen).