Der Blog Rechtslupe hat mich auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart aufmerksam gemacht, bei dem viel über wenig Hund geschrieben wird (Beschluss vom 07.04.2014 18 UF 62/14), Malteser ist übrigens eine der kleinsten Hunderassen überhaupt. Ein Ehepaar hatte Babsi, so heißt das Malteserhündchen, während der Ehe angeschafft. Sie ist Studentin und konnte sich daher zeitlich viel um das Handvoll Hund kümmern, er auch, er ist arbeitslos. Beim Auszug der Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung hatte der Ehemann Babsi weggebracht um zu verhindern, dass die Ehefrau sie mitnimmt. Er enthielt ihr jeglichen Kontakt mit Babsi vor. Nun stritt man sich vor Gericht um Babsi das Handvoll Hund.
Die Ehefrau verlangte die Herausgabe von Babsi an sich. Er bot lediglich einen Kontakt mit dem Hund in seiner Gegenwart an. Nicht genug damit, Babsi wurde auch noch ungewollt vom Chihuahua des Vaters des Ehemanns trächtig. Bei einer Kaiserschnittgeburt verstarben die Welpen allerdings.
Das Gericht erster Instanz versuchte die Wogen zu glätten, indem es ein Wechselmodell vorschlug. Das wurde vom Ehemann allerdings abgelehnt. Das Amtsgericht hat sich dann ein Bild von der Beziehung des Hundes zu beiden Parteien gemacht. Babsi lief in der mündlichen Verhandlung dann schwanzwedelnd zu dem früheren Frauchen und blieb während der Verhandlung auf ihrem Schoß sitzen.
Das Familiengericht hat dann Babsi der Ehefrau zugewiesen und die Herausgabe an sie angeordnet. Es begründete dies mit der Billigkeit der Zuweisung des „Hausratsgegenstandes“ an die Ehefrau, da der Ehemann jeglichen Kontakt zwischen dem Hund und der Ehefrau mutwillig unterbunden habe und auch die Schwangerschaft nicht zu verhindern gewusst habe. Dies spreche gegen seine Eignung als Hundehalter.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Maßgeblich für die Entscheidung seien die Grundsätze der Billigkeit. Hierbei gehe es nicht in erster Linie um das Wohl des Hundes. Diese Billigkeitsprüfung werde dominiert von der Tatsache, dass der Ehemann eineinhalb Jahre lang jeglichen Kontakt zwischen der Ehefrau und dem Hund verhindert habe. Damit habe der Ehemann gezeigt, dass er an einer ausgewogenen Teilhabe an dem im Miteigentum stehenden Hund unter Berücksichtigung sowohl der Bedürfnisse des Hundes als auch beider Eheleute nicht interessiert sei, so die Richter.
Man sieht wieder einmal, dass im Rahmen eines eskalierten Streits jedes Mittel recht ist, um den (oder hier die) andere(n) zu ärgern. Es zeigt aber auch, dass im Rahmen einer Streiteskalation leider die Vernunft (oder die Intelligenz) auf der Strecke bleibt. Hätten sich die Beteiligten frühzeitig um eine einvernehmliche Konfliktlösung durch Mediation bemüht, hätten sie viel Ärger und auch Kosten gespart.
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