Die Rechtsanwälte Beckmann und Norda weisen hier auf ihrem Blog auf einen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 21.06.2012 hin (Aktenzeichen 3 U 1/12). Es ging um die Versteigerung einer Harley Davidson, die bei eBay mit einem Höchstgebot von 34.000 € endete. Das Höchstgebot wurde über das eBay-Konto des Beklagten abgegeben. Er erklärte, als er auf Erfüllung in Anspruch genommen wurde, er habe das Angebot nicht abgegeben. Sein eBay-Konto sei wohl von einem namentlich benannten Dritten gehackt worden.
Als der Beklagte trotz Fristsetzung nicht zahlte, veräußerte der Verkäufer das Motorrad für 14.000 € und nahm den Beklagten für die Differenz in Anspruch. Das Landgericht Bremen wies die Klage ab. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen wies nun durch Beschluss vom 21.06.12 darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung aus den zutrffenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils zurückzuweisen.
Nach Auffassung der Richter lässt die Tatsache, dass ein Gebot über einen bestimmten eBay-Account abgegeben werde, keinen Rückschluss in der Form des Anscheinsbeweises zu, dass das Gebot vom Accountinhaber abgegeben wurde. Der Kläger habe keinen Beweis dafür erbracht, dass der Beklagte entweder selbst eine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung oder ein Anderer diese Erklärung in zurechenbarer Weise in bzw. unter seinem Namen abgegeben hat. Das Landgericht hatte ausgeführt: „Es fehle an einem für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderlichen typischen Geschehensablauf. Der Sicherheitsstandard im Internet sei derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt
worden ist. Die hierdurch entstehende Unsicherheit für Nutzer von Internetplattformen sei hinzunehmen. Insbesondere habe der Verkäufer die Wahl der Plattform für sein Verkaufsangebot in der Hand und könne sicherere Wege gehen.“
Auch für eine Rechtsscheinshaftung gebe es keine Anhaltspunkte. Insbesondere könne auch nicht aus der möglichen unsicheren Aufbewahrung des Passwortes eine Haftung hergeleitet werden.
So ganz nachvollziehen kann ich diese Entscheidung nicht. Auf der einen Seite werden (natürlich unter Störergesichtspunkten) dem Anschlussinhaber alle möglichen Dinge zugerechnet. Wenn jemand über einen eBay-Account etwas steigert, hat das keinerlei Aussagekraft?
Also Leute: Wenn ihr in Zukunft bei eBay Kaufreue habt, ihr wisst nun, wie es geht. Einfach mal behaupten, dass das Angebot nicht von euch stammt. Der Verkäufer hat ja in der Regel keine Möglichkeit, nachzuweisen, wer als Person das Angebot über euren Account abgegeben hat.
Juchhu, endlich kann man verantwortungslos spaßbieten bei ebay. Da erinnere ich den Titel des vorletzten Film mit James Dean. „Denn sie wissen nicht……“. Offensichtlich möchte das OLG HB auch mal groß raus kommen.