Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils für eine zusätzliche Altersversorgung und eine Zusatzkrankenversicherung sind unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig, wenn der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind andernfalls nicht aufgebracht werden kann. So lautet der Leitsatz eines Urteils des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 30.01.2013 (Aktenzeichen XII ZR 158/10).

Es ging um die Unterhaltsklage eines Minderjährigen Kindes. Der Kindesvater hatte geltend gemacht, zu Unterhaltsleistungen nicht in der Lage zu sein, da er wegen seiner Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung sowie eine Zahnbehandlungskosten betreffende zusätzliche Krankenversicherung nicht leistungsfähig sei. In den ersten beiden Instanzen hatten die Gerichte die Ausgaben für die zusätzliche Altersversorgung und Krankenversicherung nicht anerkannt. Auch die hiergegen gerichtete Revision blieb erfolglos.

Grundsätzlich bestünden keine Bedenken, Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung einkommensmindernd zu berücksichtigen, da die gesetzliche Rentenversicherung für eine angemessene Altersversorgung nicht ausreichten. Angemessen seien bis zu 4 % des Einkommens des Vorjahres. Wenn aber der Mindestunterhalt nicht erreicht werde, bestehe gem. § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht.

Die besonderen Anforderungen, die an gesteigert unterhaltspflichtige Eltern gestellt werden, beträfen aber nicht nur  die Ausnutzung der Arbeitskraft, sondern auch einen eventuellen Verzicht, der ihnen im Ausgabenbereich zuzumuten sei. Neben der Sicherstellung des Existenzminimums des minderjährigen Kindes komme der zusätzlichen Altersversorgung keine vergleichbare Dringlichkeit zu.

Eine andere Wertung des Gesetzgebers lasse sich auch nicht aus der Vorschrift des §  851 c ZPO herleiten. Ein
weitergehender Schutz, der auch das Einkommen des Schuldners erfasst, das zum Aufbau der privaten Altersversorgung eingesetzt wird,  und nicht nur das angesparte Vermögen, sei der Regelung  nicht zu entnehmen.

Diese Überlegungen gelten nach Auffassung des Senats auch für eine zusätzliche Krankenversicherung.

Also eine zusätzliche Altersvorsorge oder Krankenversicherung kann nur dann berücksichtigt werden, wenn der Mindestunterhalt des minderjährigen Kindes nicht tangiert wird.