Ein angehender Tennisspieler nahm bei einem Trainer Tennisstunden. Erst spielten sie lange Bälle auf die Grundlinie und dann kurze Bälle. Der Trainer spielte einen hohen Ball. Der Tennisspieler lief ein paar Schritte rückwärts, um den Ball u bekommen. Hierbei trat er auf einen dort liegenden Tennisball, stürzte und erlitt er eine Patellarsehnenruptur im rechten Knie, die eine operative Versorgung erforderlich machte.
Nun wollte er natürlich vom Trainer Schadensersatz haben und zwar 4.500 € Schmerzensgeld, 254 € Sachschaden und die Feststellung, dass der Trainer verpflichtet ist, sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Tennisunfall zu ersetzen.
Das Landgericht Bremen hat die Klage abgewiesen. Ein Tennisspieler könne zwar ein ordentliches Training aber nicht den Schutz vor allen Gefahren erwarten, die dem Tennissport immanent seien. Der Trainer sei nicht verpflichtet gewesen, den Spieler auf die Bälle auf dem Spielfeld oder in der unmittelbaren Umgebung hinzuweisen, da er nicht über ein überragendes Wissen verfüge. Ein normales Tennistraining sei nicht möglich, wenn er dafür sorgen müsse, dass das Spielfeld von allen Bällen freigehalten werde.
Ganz anders dann das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen in seinem Urteil vom 13.03.2013 (Aktenzeichen 1 U 13/12) auf die Berufung des klagenden Tennisspielers hin. Nach Auffassung der Richter besteht eine umfassende Verpflichtung von Sporttrainern, allefür seine Schüler von der Sportausübung selbst ausgehenden Gefahren zu beherrschen und weitestgehend zu vermindern. Das Gericht hatte in dem Verfahren nun das schriftliche Sachverständigengutachten eines Bundestrainers des Deutschen Tennisbundes eingeholt. Lägen Bälle im Bewegungsradius des Spielers müsse ein Trainer den Ballwechsel sofort beenden und für die Entfernung des Balls sorgen. Danach war der Beklagte verpflichtet, bei Übungen am Netz dafür Sorge zu tragen, dass sich keine Bälle im Spielfeld neben oder hinter dem Kläger befinden. Er hätte jedenfalls den Kläger anweisen müssen, den Ball aus dem Spielfeld zu entfernen, so das Gericht.
Allerdings sah der Senat auch ein erhebliches Mitverschulden des klagenden Tennisspielers, das er mit 1/3 bewertete. Es sei auch vom Tennisschüler zu erwarten, dass er Bälle aus seinem Bewegungsumfeld entfernt. Allerdings hielt der Senat das verlangte Schmerzensgeld auch im Hinblick auf das Mitverschulden für angemessen.
Na, da weiß der Tennistrainer doch wieder einmal, warum er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
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