… sagte sich offenbar der Käufer einer 120.000 €-Luxus-Karosse, weil das Fahrzeug im Inneren nach Gummi müffelte. Es handelte sich um einen Vorführwagen, der im Juli 2008 erstmals zugelassen wurde und im März 2009 verkauft wurde. Der Käufer monierte die Geruchsbelästigung im Fahrzeug. Eine Reinigung der Lüftungskanäle brachte keine Besserung. Im April 2010 fand dann sogar eine Besichtigung im Beisein japanischer Ingenieure des Fahrzeugherstellers statt. Es wurde dann das Reserverad entfernt, weil man davon ausging, dass der Geruch von diesem Reserverad verursacht werde. Etwas später wurde noch die Kofferraumverkleidung und die Heckablage ausgetauscht. Offenbar brachte auch dies keinen Erfolg. Jedenfalls erklärte der Käufer am 24.06.2010 den Rücktritt vom Vertrag und begründete diesen mit der Geruchsbelästigung sowie ein Defekt des Reifendrucksensors.

Nun mussten sich die saarländischen Gerichte mit dem Verlangen auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs beschäftigen. Das Saarländische Oberlandesgericht kam nun in der zweiten Instanz zu dem Urteil, dass diese Geruchsbelästigungen zum Rücktritt berechtigen (Urteil vom 10.10.2012, 1 U 475/11 – 141). Die Leitsätze:

  1. Anomale Geruchsbelästigungen können einen Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs darstellen.
  2. Bei einem „jungen“ Gebrauchtwagen des gehobenen Preissegments, der noch kein Jahr zugelassen ist und eine Laufzeitleistung von unter 1.000 km aufweist, kann ein durchschnittlicher Käufer erwarten, dass in diesem keine anomalen – gummiähnlichen – Gerüche wahrnehmbar sind.

Natürlich war zwischen den Parteien streitig, welches Ausmaß die angeblichen Gummidüfte haben und ob sie nach den Maßnahmen des Verkäufers überhaupt noch vorhanden waren. Insoweit hatte das Landgericht Saarbrücken als erste Instanz Beweis erhoben. Ein Sachverständiger hatte dann festgestellt, das nach einer ersten Probefahrt im hinteren Fondbereich eine anomale Geruchsbildung festzustellen gewesen sei. Der Sachverständige hatte dann offenbar auch schnell die Ursache herausgefunden, nämlich dass am Innenraumfilter im Kofferraum die Verschlusskappe des Gehäuses fehlte.

Der Senat des Saarländischen Oberlandesgericht ging auch davon aus, dass es sich um einen erheblichen Mangel handelt. Gerade bei Fahrzeugen der vorliegend gehobenen Preisklasse sei auch der Fahrkomfort eine wichtige Eigenschaft. Dieser werde durch die gummiähnlichen Gerüche durchaus erheblich beeinträchtigt, so die Richter. Es könne einem Käufer, welcher 120.000 € für ein Fahrzeug der Oberklasse zahle, nicht zugemutet werden, darauf zu vertrauen, dass der sporadisch auftretende Geruch bei der konkret angetretenen Fahrt nicht auftreten werde.

Gegen die Erheblichkeit des Mangels spreche auch nicht, dass dieser mit relativ einfachen Mitteln zu beheben gewesen sei. Es komme zwar im Grundsatz für die Frage der Erheblichkeit eines mangels auch auf das Verhältnis der Mängelbeseitigungskosten zum Kaufpreis an. Wenn jedoch – wie hier – die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist, so komme es nur auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an.

Also merke: Wer einen Luxuswagen kauft darf eine empfindlichere Nase haben.