Sanierung mit Ansprüchen nach § 15 AGG?
Mit einer neuen Geschäftsidee wollte sich offensichtlich in Insolvenz befindlicher Arbeitsloser sanieren: In nur drei Monaten reichte er sieben Klagen auf Schadensersatz beziehungsweise Entschädigung gemäß § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) mit Gesamtforderungen von 145.500,00 € ein. Das Landesarbeitsgericht Hamburg machte dem Erfinder dieser Idee allerdings einen Strich durch die Rechnung und wies die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 11a ArbGG durch das Arbeitsgericht zurück.